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Satzung

zur Bildung eines Fördervereins für die Volkshochschule der Stadt Lüdenscheid

1. Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer der Volks-hochschule Lüdenscheid"
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Sitz des Vereins ist Lüdenscheid.

2. Zweck

  1. Der Verein der Freunde und Förderer der VHS-Lüdenscheid verfolgt aus­schließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fas­sung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Interessen der Volkshochschule Lüdenscheid in ideeller und materieller Hinsicht und der Unterstützung ihrer Bildungsmöglichkeiten. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
  2. die Identifizierung der Bevölkerung mit der Einrichtung Volkshochschule und die Förderung des Zusammengehörigkeitsgefühls der VHS-Teil­nehmer/-innen untereinander,
  3. die Durchführung von Veranstaltungen und Maßnahmen im Rahmen der VHS,
  4. die Anschaffung und den Unterhalt von Einrichtungsgegenständen, Medien, Lehr und Lernmitteln,
  5. die Beschaffung von Mitteln, welche die VHS-Arbeit finanziell unterstüt­zen,
  6. die wissenschaftliche Fortbildung von Mitarbeiter/-innen und Kurslei­ter/-innen der Volkshochschule Lüdenscheid.

3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im  Sinne des § 52 Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für sat­zungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins sind eh­renamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Beitritt eines Mitglieds zum Verein erfolgt durch Unterschrift auf dem Aufnahmeformular und dessen Übergabe an den Verein oder durch Entrich­tung des ersten Jahresbeitrages.
  3. Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung des jährlichen Beitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
  4. Besonders verdiente Mitglieder des Vereins können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit werden.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt. Bei einem groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstan­des aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  6. Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein und ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres zuläs­sig.
  7. Eine Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht

5. Organe

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

6. Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen des Vereins­zwecks.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende, jede/r ist allein vertretungsberechtigt. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem/der Schatz­meister/-in, dem/der Schriftführer/-in sowie bis zu zwei Beisitzern. Der erwei­terte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB, er nimmt lediglich die Funktionen wahr, die ihm nach der Satzung innerhalb des Vereins über­tragen sind.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlzeit aus, so wird ein Nachfolger durch die nächste Mitgliederversammlung gewählt. Der Vor­stand ist befugt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson einzusetzen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint.
  5. Das Amt der Vorstandsmitglieder ist ein Ehrenamt. Es werden keine Vergü­tungen gezahlt. Tatsächliche Auslagen können erstattet werden.
  6. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden. Die Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu der Vorstandssitzung ordnungs­gemäß eingeladen wurde und wenn wenigstens 4 seiner Mitglieder ein­schließlich des/der Vorsitzenden anwesend sind. Die Einladung zur Vor­standssitzung erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen.

7. Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mit­glieder werden zwei Wochen vorher schriftlich und mit Angabe der Tagesord­nung vom Vorstand eingeladen. Anträge zur Tagesordnung durch die Mit­glieder sind mindestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schrift­lich einzureichen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder es von mindestens 1/4 der Mitglie­der schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.
  3. Aufgabe der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme des Jahres­berichts des/der Vorsitzenden, des Kassenberichts, die Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge, die Entlastung des Vorstandes sowie fällige Neuwahlen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der ersten Vorsitzenden. Steht die Neuwahl des Vorstandes auf der Tagesordnung, so ist zu Beginn ein/e Wahlleiter/-in zu bestimmen.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt bei jeder Neuwahl neben dem Vorstand zwei Kassenprüfer/-innen, die in der jährlichen Mitgliederversammlung Bericht über die Kassenführung erstatten.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ent­scheidet die Stimme des/der Sitzungsleiter(s)/-in.
  6. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der abgege­benen Stimmen erforderlich. Sollten Satzungsänderungen von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann diese der Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Die Mitglieder sind bei der nächsten Versammlung über die Satzungsände­rung zu unterrichten.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll fest­gehalten, welches von dem/der Versammlungsleiter/-in und dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist.

8. Beiträge, Geschäftsjahr

  1. Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge. Die Höhe der jährlichen Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Die Höhe des Jahresbeitrages ist nach oben unbegrenzt. Freiwillige Sonderzuwendungen können in Form erhöhter Jah­resbeiträge oder in Form von Einzelspenden erfolgen. Ehrenmitglieder sind frei von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen.
  2. Der jährliche Mindestbeitrag beträgt zur Zeit a) EUR 15,-- für natürliche Per­sonen, b) EUR 50,-- für juristische Personen und Personenvereinigungen.
  3. Spenden sind in jeder Höhe möglich. Die Spenden können dem Verein geleistet werden ohne Zweckangabe. Sie werden vom Vorstand im Sinne der Vereinsziele verwandt.
  4. Für Beiträge und Spenden können auf Wunsch Spendenquittungen erteilt werden.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

9. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mit­glieder beschlossen werden.
  2. Bei einer Auflösung des Vereins oder bei der Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu. Bei Auflö­sung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermö­gen des Vereins an die Stadt Lüdenscheid, die es unmittelbar und aus­schließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwen­den hat.

 

Diese Satzung tritt am 24. Juli 2020 in Kraft.

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